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Wissenswertes

CARE4med erläutert Ihnen alle staatlichen Förderungsmaßnahmen und Gesetzesgrundlagen, damit Sie kalkulieren können, welche Pflegemöglichkeit für Ihre Angehörigen in Betracht kommt bzw. für Sie wirtschaftlich tragbar ist.

 

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Pflegegeld

Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden pflegen oder betreuen lassen.

 

Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt (§ 37 SGB XI), können sie den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Angehörigen sowie Betreuungskräfte von CARE4med für ihre tägliche häusliche Pflege und Betreuung abgelten.


Da Pflegebedürftige meistens selber darüber entscheiden möchten, wie und von wem sie gepflegt werden, gibt es die Möglichkeit, Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist ein anerkannter Pflegegrad ab Pflegegrad 2 sowie die Tatsache, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder Betreuungskräften von CARE4med.

 

Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung durch CARE4med soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den Pflegenden Hilfestellung zu geben.

 

Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter, bzw. subventionieren die Betreuungsdienstleistung von CARE4med Pflege- und Betreuungskräften.

 

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulante Pflegesachleistung (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden    max. Leistungen (pro Monat in Euro)      


Pflegegrad 1    -        

Pflegegrad 2    332        

Pflegegrad 3    572        

Pflegegrad 4    764        

Pflegegrad 5    946

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Verhinderungspflege §39 SGB XI

Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Betreuungskräfte von CARE4med sein.

 

§ 39 SGB XI regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege.


Der Anspruch entsteht bis zu 8 Wochen im Jahr wenn die Pflegeperson die pflegt selber verhindert ist. Leistungen werden jährlich bis 1.612 Euro von der Pflegekasse bei nachgewiesener Verhinderung erstattet.

 

Das Pflegegeld wird während einer Verhinderungspflege zu 50% weitergezahlt. Ein Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.

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Kurzzeitplege

Sofern Leistungen aus der vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung nicht in Anspruch genommen werden, können diese bis zu 50% ( 806 Euro) bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.418 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

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Steuervorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie können max. 20.000 Euro pro Jahr zu einem Fünftel in der Steuererklärung geltend machen. Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von 4000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld.

Fragen Sie dazu bitte Ihren Steuerberater.

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Steuervorteil: Außergewöhnliche Belastungen

Kinder pflegebedürftiger Eltern können die Gelder, die Sie Ihren Eltern zur Verfügung stellen als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. Das Gesetz verlangt, dass ein Teil der Aufwendungen selbst getragen werden muss – dieser Eigenanteil heißt zumutbare Belastung. Nur Kosten, die über die zumutbare Belastung hinausgehen, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist, ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag der Einkünfte ist.

Fragen Sie dazu bitte Ihren Steuerberater.

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Pflegesachleistungen §36 SGB XI

Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung in Deutschland nach § 36 SGB XI. Sie umfasst die häusliche Pflegehilfe durch professionelle Pflegekräfte in Form von:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,

  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,

  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie

  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.

Achtung: Die medizinische Behandlungspflege gehört nicht zur Pflegesachleistung und wird somit nicht über die Pflegesachleistungen abgerechnet, sondern mit der Krankenversicherung.


Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat). Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:


Pflegebedürftigkeit in Graden max. Leistungen (pro Monat)      

 

Pflegegrad 1    -        

Pflegegrad 2    761 Euro        

Pflegegrad 3    1.432 Euro        

Pflegegrad 4    1.778 Euro        

Pflegegrad 5    2.200 Euro        

 

Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wir sprechen dann von einer Kombinationsleistung.

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Behandlungs/ Krankenpflege §37 SGB V

Häusliche Krankenpflege bedeutet, dass ein Patient zu Hause von Pflegefachkräften eines ambulanten Pflegedienstes versorgt wird.


Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. 


Häusliche Krankenpflege/ Behandlungspflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet u.a.:

 

  • Medikamentengabe

  • Wundverbände anlegen und wechseln

  • Injektionen

  • Infusionen (subkutan und intranenös)

  • Blutdruckmessen

  • Blutzuckermessung

  • Verabreichen von med. Augentropfen

  • Trachealkanülen Versorgung und Wechsel

  • Stomabehandlung

  • PEG-Versorgung

  • Pflege zentral-venöser Zugänge ( ZVK und Port-a-cath)

  • Überwachung bei Beatmung bei Komapatienten

  • Absaugen der oberen Luftwege

 

Die Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die auf ärztliche Anordnungen von examinierten Pflegekräften des ambulanten Pflegedienstes ausgeführt werden. Abgerechnet werden diese Leistungen mit der Krankenversicherung!!


Ganz besonders mit steigendem Pflegegrad ist eine Kombination aus einer so genannten 24h Betreuung durch CARE4med und medizinischer Versorgung unumgänglich. 

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Entlastungsbetrag

125 Euro monatlich für anerkannte Nachbarschaftshelfer ( Liste bei der Pflegekasse anfragen). Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Ab Pflegegrad 1.

9

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege notwendig sind, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder dazu beitragen, den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

 

Die Pflegekasse unterscheidet zwischen:

  1. technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett,  Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem;​

  2. ​zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie Einmalhandschuhenoder Betteinlagen.

Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können.

 

Zu den Kosten für technische Pflegehilfen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

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Hausnotruf

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten und monatlich 18,36 Euro für den laufenden Betrieb.

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Wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen

Falls die Wohnung des Pflegebedürftigen barrierearm oder barrierefrei umgebaut wird, gewährt die Pflegekasse Zuschüsse für Wohnraumanpassung von bis zu 4.000 Euro einmalig für alle Maßnahmen der Barriere-Reduzierung. Wenn sich der Hilfebedarf, also z. B. der Grad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten ändert, gewährt die Kasse diesen Zuschuss unter Umständen erneut bzw. mehrmals.

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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Ent­scheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorste­hende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Absatz 1 des Bürger­ lichen Gesetzbuchs – BGB). Sie können die Patientenverfügung auch um Bitten oder bloße Richtlinien für eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam ergänzen. Zu­ dem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung beizufügen. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilli­gungsfähig sind. 

 

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